Allgemeine Auftragsbedingungen und
Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für
sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche
Vertretungshandlungen, die im Zuge des zwischen RA Dr. Philipp Götzl und/oder RA
Mag. Rudolf Pekar (jeweils einzeln und gemeinsam „Rechtsanwalt“) und der
Mandantin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden
Vertragsverhältnisses („Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Der gegenständliche Engagement
Letter und diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle von Widersprüchen gelten
die Bedingungen im Angebot vor dieser Anlage ./1 vorrangig.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und
verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung
des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach
dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem
Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese
Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher
möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute
Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des
Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu
vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich
berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle
Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder
Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen
oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine
Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den
„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der
Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof
und der früheren Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK])
beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes
unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der
Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich
gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen
oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten
erscheint.
4. Informations-
und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der
Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen,
die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten,
unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel
zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der
Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen,
sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung
des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und
Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit
ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der
Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden
Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3. Wird der Rechtsanwalt als
Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt
sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie
Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom
Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er
diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit.
Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von
Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des
Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
4.4. Der Rechtsanwalt ist auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften
bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien,
des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er
den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der
Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in
diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise
vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies
gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer
involvierten Bank anfordert.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung
und Ausnahmen davon, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit
über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner
beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen
des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes)
erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden.
5.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass der
Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen
verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die
Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die
Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf
Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz,
GMSG etc).
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt
jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von
der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der
Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten
entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer
tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein
Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
6. Berichtspflicht
des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten
über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in
angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung
und Substitution
Vereinbart wird, dass sich der
Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann
(Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der
Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen
anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder
Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für
Auswahlverschulden.
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung
getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem
RATG ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom
Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser
einbringlich gemacht werden kann.
8.3. Zu dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm
vereinbarten Honorar sind, sofern nicht abweichend vereinbart, die Umsatzsteuer
im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für
Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten
entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine
vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete
Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich
und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der
vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im
Voraus beurteilt werden kann.
8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und
Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies
gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten
durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache
als Deutsch oder eine vom Mandanten gewünschte besonders umfangreiche
Dokumentation der Leistungsverzeichnung entsteht. Verrechnet wird, sofern keine
anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des
Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB
der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die
Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum
Abschlussstichtag angeführt werden.
8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen
Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und
Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des
gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den
Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten, und er hat dem
Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu
ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben
unberührt.
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats
entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB
wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes –
dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch
mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus
entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des
Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des
Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist
berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung des
Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes ist in
jedem Fall und für jedes Verschulden mit Ausnahme von Vorsatz auf die für den
konkreten Schadensfall maximal zur Verfügung stehende Versicherungssumme
beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende
Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt bestehenden Ansprüche, wie
insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst
nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt
geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.
Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen
Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender
Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten
nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung einer
Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1.
und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter,
Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen
Rechtsanwälte.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für im Rahmen der
Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte
(insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter
sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber
seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet,
Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des
Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen;
dies bei völliger Schad- und Klagsloshaltung des Rechtsanwalts.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die
Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er
sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches
Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.
10.
Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere
Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den
Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder
vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend
gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11.
Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine
Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich
bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
11.2. Die Bekanntgabe einer
Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung
rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch
des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als
Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der
Rechtsschutz-versicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet,
das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann
das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
12. Beendigung des
Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder
vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit
aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon
unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den
Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den
Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor
Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das
Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des
Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13.
Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im
Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser
Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats
nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen
der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu
tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist
verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats
aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere
gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung
der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl und
Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch
diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem
Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten
Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen,
wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am
Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht
entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den
Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in
dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder
Vermögen hat.
15.
Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den
Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei
Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich
mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem
Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener
E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation
unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den
Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem
Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen
Auftrags-bedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts
anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende
schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem
Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über
die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung
von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung
von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass
der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Über die Zwecke und die Art und Weise
der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Rechtsanwalt wird der
Mandant durch eine gesonderte Datenschutz-information informiert.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner
Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen
geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung
unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n)
Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst
nahekommende Regelung zu ersetzen.