Datenschutzerklärung 

Datenschutzerklärung -  Art 13 DSGVO             

1. Personenbezogene Daten 
vgp. Götzl Pekar Rechtsanwälte – RA Dr Philipp Götzl und RA Mag. Rudolf Pekar, Rechtsanwälte in Kooperation („vgp“) erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung bzw. Mandatierung oder Bestellung zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken oder auf Basis rechtlicher Grundlagen unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen.   Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung der rechtsanwaltlichen Leistungen von vgp erforderlich sind oder die Sie vgp freiwillig zur Verfügung gestellt haben.   Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, beispielsweise Name, Anschrift, Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Videoaufzeichnungen, Fotos. Auch sensible Daten, wie Gesundheitsdaten oder Daten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren können mitumfasst sein.    

2. Auskunft und Löschung 
Unter Wahrung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht haben Sie als Mandant bzw generell als Betroffener jederzeit das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Eine erteilte Einwilligung zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten kann jederzeit widerrufen werden. Eine Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, kann an die unten angeführte Anschrift gerichtet werden.   Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht die Möglichkeit, sich bei der Datenschutzbehörde zu beschweren.    

3. Datensicherheit 
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation.   Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung eines stets angemessen hohen Standes der Sorgfaltsanforderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die Sie vgp über das Internet bekannt geben, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden.   Bitte beachten Sie, dass vgp daher keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von vgp verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte übernehmen (zB Hackangriff auf Email-Account bzw. Telefon, Abfangen von Faxen).    

4. Verwendung der Daten 
vgp wird die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch Mandatsvereinbarung oder durch Ihre Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecken verarbeiten. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.    

5. Übermittlung von Daten an Dritte 
Zur Erfüllung eines Auftrages kann es erforderlich sein, Daten an Dritte (zB Gerichte oder Behörden, Gegenseite, Substitute, Versicherungen, Dienstleister etc.) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung von Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insbesondere zur Erfüllung des Auftrags oder aufgrund einer vorherigen Einwilligung. Im Rahmen der rechtsanwaltlichen Vertretung und Betreuung werden regelmäßig auch sachverhalts- und fallbezogene allenfalls den Mandanten betreffende Informationen von dritten Stellen bezogen.   Fallweise können sich Empfänger von personenbezogenen Daten sich außerhalb Ihres Landes befinden oder verarbeiten dort Ihre personenbezogenen Daten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht dem Österreichs. vgp übermittelt personenbezogenen Daten jedoch nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder vgp setzt Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben wozu Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und/oder 2004/915/EC) abgeschlossen werden.    

6. Google Analytics 
Wenn Sie einwilligen, verwendet die Website Google Analytics (Webanalysedienst der Google Inc.). Google Analytics benützt Cookies, um Standard-Protokollierungsinformationen und das Besucherverhalten der Website in gekürzter Form zu erfassen. Die dadurch erzeugten Informationen werden üblicherweise auf einen Server von Google Inc. in die USA oder in anderen Staaten außerhalb der EU übertragen und dort auch gespeichert.   Die folgenden Informationen sammelt Google Analytics: IP Adresse, Browser, Gerätetyp, Gerätemodell, Land, Service-Provider, Bildschirmauflösung, Verweildauer auf der Website, Sprache, Betriebssystem, besuchte Seiten auf der Website. Google Inc. benützt diese Informationen, um die Nutzung der Website durch Sie auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen. Diese Datenerfassung durch Google Inc. können Sie verhindern, wenn Sie Ihren Browser so einrichten, dass keine Cookies gespeichert werden. Dazu können Sie unter folgendem Link eine Browser-Erweiterung direkt von Google herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de     

7.  Aufbewahrung der Daten 
vgp wird Daten nicht länger aufbewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.    

8. Social Media 
vgp bindet auf der Website Social Media ein, um Artikel oder Videos in sozialen Netzwerken, beispielsweise Facebook, Instagram, Twitter, Xing, LinkedIn, YouTube etc zu empfehlen und zu teilen. Eine Übertragung von Daten an Dritte erfolgt erst, wenn Sie auf eines der Social Media Liste Icons klicken. vgp verfügt weder über Einfluss auf Cookies, die von Social Media Plattformen gesetzt werden, noch hat vgp Zugriff auf diese Plattformen oder Cookies. Folgende Social Media Dienste werden von vgp verwendet: LinkedIn    

9. Cookies 
Diese Website verwendet „Cookies“, um das Angebot von vgp nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu gestalten. Damit wird es der Website ermöglicht, Sie als Nutzer wiederzuerkennen, wenn eine Verbindung zwischen dem Web-Server und Ihrem Browser hergestellt wird. Cookies helfen vgp dabei, die Nutzungshäufigkeit und die Anzahl der Nutzer der Website zu ermitteln. Der Inhalt der von vgp verwendeten Cookies beschränkt sich auf eine Identifikationsnummer, die keine Personenbeziehbarkeit mehr auf den Nutzer zulässt. Der Hauptzweck eines Cookies ist die Erkennung der Besucher der Website.   Zwei Arten von Cookies werden auf dieser Website verwendet (Session Cookies und Dauerhafte Cookies). vgp informiert Sie über die verschiedenen Arten und Funktionen der genutzten Cookies sowie das Setzen von Cookies. Ebenfalls können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.  

10. Server-Log-Files 
Zur Optimierung dieser Website in Bezug auf die System-Performance, Benutzerfreundlichkeit und Bereitstellung von nützlichen Informationen über die Dienstleistungen von vgp erhebt und speichert der Provider der Website automatisch Informationen in so genannten Server-Log Files, die Ihr Browser automatisch an vgp übermittelt. Davon umfasst sind Ihre Internet-Protokoll Adresse (IP-Adresse), Browser und Spracheinstellung, Betriebssystem, Referrer URL, Ihr Internet Service Provider und Datum/Uhrzeit.   Eine Zusammenführung dieser Daten mit personenbezogenen Datenquellen wird nicht vorgenommen. vgp behält sich jedoch vor, diese Daten nachträglich zu prüfen, wenn vgp konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt werden.
     
11. Bekanntgabe von Datenpannen 
vgp ist bemüht sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich Ihnen bzw der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden.     12. Unsere Kontaktdaten Der Schutz Ihrer Daten uns besonders wichtig. Wir sind unter den unten angeführten Kontaktdaten jederzeit für Ihre Fragen oder Ihren Widerruf erreichbar:   Dr. Philipp Götzl Mag. Rudolf Pekar   Tel: +43 (0)662 829 000
Fax: +43 (0)662 829 000 22
Mail: office@vergabekanzlei.at            

Allgemeine Auftragsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen    

1. Anwendungsbereich 
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge des zwischen RA Mag. Rudolf Pekar („Rechtsanwalt“) und der Mandantin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses („Mandat“) vorgenommen werden.    
1.2. Der gegenständliche Engagement Letter und diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bedingungen im Angebot vor dieser Anlage ./1 vorrangig. 

2. Auftrag und Vollmacht 
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. 
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein. 

3. Grundsätze der Vertretung 
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. 
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. 
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. 
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint. 

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten 
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1. 
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. 
4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten. 
4.4. Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert. 

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon, Interessenkollision 
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist. 
5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. 
5.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc). 
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.     

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

7. Unterbevollmächtigung und Substitution Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden. 

8. Honorar 
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. 
8.2. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann. 
8.3. Zu dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind, sofern nicht abweichend vereinbart, die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. 
8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 
8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch oder eine vom Mandanten gewünschte besonders umfangreiche Dokumentation der Leistungsverzeichnung entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden. 
8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. 
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten, und er hat dem Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. 
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. 
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 

9. Haftung des Rechtsanwaltes 
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes ist in jedem Fall und für jedes Verschulden mit Ausnahme von Vorsatz auf die für den konkreten Schadensfall maximal zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen. 
9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 
9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte. 
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden. 
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; dies bei völliger Schad- und Klagsloshaltung des Rechtsanwalts. 
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten. 

10. Verjährung/Präklusion Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).     

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten 
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. 
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutz-versicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. 
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.    

12. Beendigung des Mandats 
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt. 
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht. 

13. Herausgabepflicht 
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten. 
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen. 
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu. 

14. Rechtswahl und Gerichtsstand 
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. 
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. 

15. Schlussbestimmungen 
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 
15.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftrags-bedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. 
15.3. Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutz-information informiert. 
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.